Statuten

Die Statuten des Vereins Qualität im Journalismus

Statuten

Die Statuten wurden mit der Vereinsgründung beschlossen am 17. März 1999 am MAZ in Luzern. Dies im Beisein von 32 Vereinsmitgliedern.

Die Statuten wurden am 10. Mai 2023 angepasst und im Beisein von 17 Vereinsmitgliedern genehmigt.

I. Name, Sitz und Zweck

Art. 1
Unter dem Namen „Qualität im Journalismus“ besteht ein Verein gemäss Art. 60 ff ZGB.

 

Art. 2
Der Verein hat seinen Sitz am jeweiligen Sitz der Stiftung Medienausbildungszentrum (MAZ).

 

Art. 3
Der Verein bezweckt die Förderung und Sicherung der journalistischen Qualität in den Medien.

 

II. Mitgliedschaft

Art. 4
Der Verein besteht aus natürlichen und juristischen Personen. Jedes Mitglied hat an der Mitgliederversammlung eine Stimme.

 

Art. 5
Mitglied kann werden, wer als Person, Unternehmen oder Organisation in der Medienbranche tätig ist und/oder sich zum Vereinszweck bekennt.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Abgewiesene können den Entscheid an die Mitgliederversammlung weiterziehen.

 

Art. 6
Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, durch Tod oder durch Ausschluss. Wer aus dem Verein austreten will, muss dies dem Vorstand schriftlich kund tun. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelsmehrheit.

 

III. Organisation

Art. 7
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Arbeitsgruppen
d) die Kontrollstelle

 

Art. 8
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird vom Vorstand einmal jährlich einberufen (ordentliche Jahresversammlung). Die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung kann auch durch 1/5 der Mitglieder verlangt werden. In diesem Falle hat der Vorstand die nötigen Unterschriften abzuwarten und die Versammlung innert 20 Tagen einzuberufen.

 

Art. 9
Der Mitgliederversammlung stehen die folgenden unübertragbaren Befugnisse zu:

  • Genehmigung des Jahresberichtes
  • Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung der Vereinsorgane
  • Genehmigung des Budgets
  • Festsetzung der Mitgliederbeiträge
  • Wahl von Vorstand und Kontrollstelle und Bestimmung von deren Aufgaben und Kompetenzen
  • Statutenänderungen
  • Ausschluss von Mitgliedern
  • Bei Abstimmungen entscheidet das absolute Mehr der gültig abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit in Sachgeschäften hat der/die Vorsitzende den Stichentscheid; bei Wahlen entscheidet das Los. Über die Mitgliederversammlungen ist Protokoll zu führen. Das Protokoll ist zu unterzeichnen und durch die nächstfolgende Versammlung zu genehmigen.

 

Art. 10
Der Vorstand besorgt die Geschäfte des Vereins und vertritt diesen gegen aussen. Er besteht aus mindestens fünf Vereinsmitgliedern. Seine Amtsdauer beträgt drei Jahre. Die Vorstandsmitglieder sind wiederwählbar. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

  • Präsident/in oder Co-Präsidium
  • Vizepräsident/in
  • Kassier/in
  • Beisitzer/innen

Die Tätigkeiten sind von bezahlten Mandaten innerhalb des Vereins in der Regel zu trennen.

 

Art. 11
Dem Vorstand stehen die folgenden Befugnisse zu:

  • Festlegung und Durchführung des Tätigkeitsprogrammes
  • Einsetzung von Arbeitsgruppen
  • Stellungnahmen in der Öffentlichkeit zur Fragen der journalistischen
  • Qualitätssicherung

Art. 12
Die Arbeitsgruppen bearbeiten die ihnen vom Vorstand übertragenen Aufgaben. Die Grösse einer Arbeitsgruppe bestimmt sich nach der Aufgabe. Die Arbeitsgruppen konstituieren sich selbst. Sie legen dem Vorstand Rechenschaft über ihre Tätigkeit ab.

 

Art. 13
Die Kontrollstelle besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Diese werden von der Mitgliederversammlung für eine Amtsdauer von drei Jahren gewählt; sie sind wiederwählbar. Die Kontrollstelle hat die Rechnung zu prüfen und der Mitglieder-versammlung Bericht zu erstatten.

 

IV. Finanzen

Art. 14
Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:
a) den Mitgliederbeiträgen
b) freiwilligen Beiträgen, Spenden und Schenkungen
c) übrigen Erträgen

 

Art. 15
Bei den Mitgliederbeiträgen wird unterschieden zwischen:
a) Einzelmitgliedern (natürliche Personen)
b) Unternehmen, Organisationen (juristische Personen)
Die Beitragspflicht beginnt mit dem Eintritt in den Verein und ist jährlich wiederkehrend geschuldet.

 

Art. 16
Das Geschäfts- und Rechnungsjahr dauert vom 1.1. bis 31.12.

 

Art. 17
Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Die Haftung der Mitglieder oder des Vorstandes ist ausgeschlossen.

 

V. Statutenänderung und Auflösung des Vereins

Art. 18
Statutenänderungen können von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelsmehrheit der gültig abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Diesbezügliche Anträge sind dem Vorstand spätestens 20 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich zu unterbreiten.

 

Art. 19
Die Auflösung des Vereins kann durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn drei Viertel der Stimmenden zustimmen.
Das nach der Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen geht an die Stiftung Medienausbildungszentrum (MAZ).

 

VI. Schlussbestimmungen

Art. 20
Wo die Statuten nichts Näheres bestimmen, gelten die einschlägigen Bestimmungen des ZGB.

 

Diese Statuten wurden durch die Mitgliederversammlung vom 17. März 1999 genehmigt. Die Statuten wurden am 10. Mai 2023 angepasst und von der Mitgliederversammlung genehmigt. Sie treten sofort in Kraft.

Statuten

Die Statuten wurden mit der Vereinsgründung beschlossen am 17. März 1999 am MAZ in Luzern. Dies im Beisein von 32 Vereinsmitgliedern.

I. Name, Sitz und Zweck

Art. 1
Unter dem Namen „Qualität im Journalismus“ besteht ein Verein gemäss Art. 60 ff ZGB.

 

Art. 2
Der Verein hat seinen Sitz am jeweiligen Sitz der Stiftung Medienausbildungszentrum (MAZ).

 

Art. 3
Der Verein bezweckt die Förderung und Sicherung der journalistischen Qualität in den Medien.

 

II. Mitgliedschaft

Art. 4
Der Verein besteht aus natürlichen und juristischen Personen. Jedes Mitglied hat an der Mitgliederversammlung eine Stimme.

 

Art. 5
Mitglied kann werden, wer als Person, Unternehmen oder Organisation in der Medienbranche tätig ist und/oder sich zum Vereinszweck bekennt.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Abgewiesene können den Entscheid an die Mitgliederversammlung weiterziehen.

 

Art. 6
Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, durch Tod oder durch Ausschluss. Wer aus dem Verein austreten will, muss dies dem Vorstand schriftlich kund tun. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelsmehrheit.

 

III. Organisation

Art. 7
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Arbeitsgruppen
d) die Kontrollstelle

 

Art. 8
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird vom Vorstand einmal jährlich einberufen (ordentliche Jahresversammlung). Die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung kann auch durch 1/5 der Mitglieder verlangt werden. In diesem Falle hat der Vorstand die nötigen Unterschriften abzuwarten und die Versammlung innert 20 Tagen einzuberufen.

 

Art. 9
Der Mitgliederversammlung stehen die folgenden unübertragbaren Befugnisse zu:

  • Genehmigung des Jahresberichtes
  • Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung der Vereinsorgane
  • Genehmigung des Budgets
  • Festsetzung der Mitgliederbeiträge
  • Wahl von Vorstand und Kontrollstelle und Bestimmung von deren Aufgaben und Kompetenzen
  • Statutenänderungen
  • Ausschluss von Mitgliedern
  • Bei Abstimmungen entscheidet das absolute Mehr der gültig abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit in Sachgeschäften hat der/die Vorsitzende den Stichentscheid; bei Wahlen entscheidet das Los. Über die Mitgliederversammlungen ist Protokoll zu führen. Das Protokoll ist zu unterzeichnen und durch die nächstfolgende Versammlung zu genehmigen.

 

Art. 10
Der Vorstand besorgt die Geschäfte des Vereins und vertritt diesen gegen aussen. Er besteht aus mindestens fünf Vereinsmitgliedern. Seine Amtsdauer beträgt drei Jahre. Die Vorstandsmitglieder sind wiederwählbar. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

  • Präsident/in oder Co-Präsidium
  • Vizepräsident/in
  • Kassier/in
  • Beisitzer/innen

Die Tätigkeiten sind von bezahlten Mandaten innerhalb des Vereins in der Regel zu trennen.

 

Art. 11
Dem Vorstand stehen die folgenden Befugnisse zu:

  • Festlegung und Durchführung des Tätigkeitsprogrammes
  • Einsetzung von Arbeitsgruppen
  • Stellungnahmen in der Öffentlichkeit zur Fragen der journalistischen
  • Qualitätssicherung

 

Art. 12
Die Arbeitsgruppen bearbeiten die ihnen vom Vorstand übertragenen Aufgaben. Die Grösse einer Arbeitsgruppe bestimmt sich nach der Aufgabe. Die Arbeitsgruppen konstituieren sich selbst. Sie legen dem Vorstand Rechenschaft über ihre Tätigkeit ab.

 

Art. 13
Die Kontrollstelle besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Diese werden von der Mitgliederversammlung für eine Amtsdauer von drei Jahren gewählt; sie sind wiederwählbar. Die Kontrollstelle hat die Rechnung zu prüfen und der Mitglieder-versammlung Bericht zu erstatten.

 

IV. Finanzen

Art. 14
Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:
a) den Mitgliederbeiträgen
b) freiwilligen Beiträgen, Spenden und Schenkungen
c) übrigen Erträgen

 

Art. 15
Bei den Mitgliederbeiträgen wird unterschieden zwischen:
a) Einzelmitgliedern (natürliche Personen)
b) Unternehmen, Organisationen (juristische Personen)
Die Beitragspflicht beginnt mit dem Eintritt in den Verein und ist jährlich wiederkehrend geschuldet.

 

Art. 16
Das Geschäfts- und Rechnungsjahr dauert vom 1.1. bis 31.12.

 

Art. 17
Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Die Haftung der Mitglieder oder des Vorstandes ist ausgeschlossen.

 

V. Statutenänderung und Auflösung des Vereins

Art. 18
Statutenänderungen können von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelsmehrheit der gültig abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Diesbezügliche Anträge sind dem Vorstand spätestens 20 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich zu unterbreiten.

 

Art. 19
Die Auflösung des Vereins kann durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn drei Viertel der Stimmenden zustimmen.
Das nach der Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen geht an die Stiftung Medienausbildungszentrum (MAZ).

 

VI. Schlussbestimmungen

Art. 20
Wo die Statuten nichts Näheres bestimmen, gelten die einschlägigen Bestimmungen des ZGB.

Diese Statuten wurden durch die Mitgliederversammlung vom 17. März 1999 genehmigt. Die Statuten wurden am 10. Mai 2023 angepasst und von der Mitgliederversammlung genehmigt. Sie treten sofort in Kraft.

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